DE:Open Database Licence - Licence Text

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Die folgende Gliederung der einzelnen Überschriften weicht von der offiziellen Nummerierung ab. Um Missverständnissen vorzubeugen sollte bei Zitaten imer die Nummer aus dem Originaltext verwendet werden - die befindet sich auch in Klammern hinter der übersetzten Überschrift. Vollständiger Originaltext http://www.opendatacommons.org/licenses/odbl/1.0/


Open Database Licence (ODbL) v1.0

Disclaimer

Open Data Commons ist keine Anwaltskanzlei und bietet keine juristischen Dienstleistungen in irgendeiner Form an.

Open Data Commons hat mit Ihnen keine formale Beziehung. Der Erhalt dieses Dokumentes bedeutet nicht, dass irgendeine Auftragnehmer-Kunden-Beziehung eingegangen wird. Bitte suchen Sie den Rat einer geeigneten, qualifizierten, zugelassenen juristischen Fachkraft auf, bevor Sie dieses Dokument für Ihre Angelegenheit benutzen.

Keine Garantie und Haftungsausschluss.

Diese Information wird "wie besehen" zur Verfügung gestellt, und diese Seite gibt keine Garantien für die zur Verfügung gestellten Informationen. Die Haftung für aus ihrer Anwendung entstehende Schäden wird abgelehnt.

Open Database Licence Agreement (ODbL)

Einleitung

Die Open Database Licence (ODbL) ist eine Lizenzvereinbarung mit dem Ziel, Nutzern die freie Verbreitung, Bearbeitung und Nutzung dieser Datenbank zu erlauben und die gleichen Freiheiten auch für andere zu erhalten. Viele Datenbanken sind vom Urheberrecht geschützt, daher lizenziert dieses Dokument diese Rechte. In einigen Rechtsordnungen, vornehmlich in der Europäischen Union, gibt es spezielle Schutzrechte für Datenbanken, und dieses Dokument gilt auch für solche Schutzrechte. Schließlich ist die Open Database Licence auch eine vertragliche Vereinbarung, die von den Nutzern dieser Datenbank ein bestimmtes Verhalten erfordert, um diese Datenbank nutzen zu dürfen.

Datenbanken können viele verschiedene Arten von Inhalt haben (Bilder, audiovisuelles Material und Töne in der gleichen Datenbank zum Beispiel), und daher regelt die ODbL nur die Rechte an der Datenbank, nicht aber die Rechte an den einzelnen Datenbankinhalten. Lizenzgeber sollten die ODbL zusammen mit einer anderen Lizenz für Inhalte benutzen, wenn alle Inhalte vom gleichen Bündel von Rechten geschützt sind. Wenn die Inhalte durch mehrere Bündel unterschiedlicher Rechte geschützt sind, sollten die Lizenzgeber beschreiben, welche Rechte für welche Inhalte gelten, im individuellen Datensatz oder in einer anderen Art und Weise, welche klarstellt, welche Rechte gelten.

Manchmal sind die Inhalte einer Datenbank oder die Datenbank insgesamt noch von anderen Rechten geschützt, welche hier nicht beschrieben sind (beispielsweise private Verträge, Warenzeichen auf den Namen, oder Datenschutzrechte an Informationen in den Inhalten). Daher wird darauf hingewiesen, dass Sie möglicherweise noch andere Dokumente heranziehen oder Rechte erwerben müssen, wenn Sie die Datenbank zu Zwecken einsetzen möchten, die diese Lizenz nicht abdeckt.


Der Lizenzgeber (gemäß untenstehender Definition)

und

Sie (gemäß untenstehender Definition)

vereinbaren folgendes:

Definitionen der wichtigen Begriffe (1)

»Abgeleitete Datenbank« (derivative database) – bezeichnet eine auf der Datenbank basierende Datenbank, und schließt jegliche Übersetzung, Anpassung, Umordnung, Modifikation, oder jegliche sonstige Veränderung der Datenbank oder eines wesentlichen Teils der Inhalte ein. Dies schließt die Herstellung von Auszügen oder Wiederverwendung aller oder eines wesentlichen Teils der Inhalte in einer neuen Datenbank ein, ist aber nicht auf diese Sachverhalte beschränkt.

»Auszug« (extraction) – bezeichnet eine permanente oder vorübergehende Übertragung aller Inhalte oder eines wesentlichen Teils der Inhalte auf ein anderes Medium, auf jedwede Art und in jedweder Form.

»Datenbank« (database) – eine Sammlung von Materialien (den Inhalten), die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind, welche unter den Bedingungen dieser Lizenz angeboten werden.

»Datenbankrecht« (database right) – bezeichnet Rechte, die aus Kapitel III (»sui generis«) der Datenbankrichtlinie (wie von den Mitgliedsstaaten angepasst und umgesetzt) erwachsen, was die Herstellung von Auszügen und Wiederverwendung aller Daten oder eines wesentlichen Teils der Inhalte ebenso einschließt wie alle ähnlichen Rechte in der relevanten Rechtsordnung nach Abschnitt 10.4.

»Datenbankrichtlinie« (database directive) – bezeichnet die Richtlinie 96/9/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken mit jeweiligen Änderungen oder deren Nachfolger.

»Inhalte« (contents) – Die Inhalte dieser Datenbank, einschließlich Information, unabhängiger Werke oder anderem Material, das in der Datenbank zusammengeführt wird. Beispielsweise könnten die Inhalte der Datenbank Fakten oder Werke wie Bilder, audiovisuelles Material, Text oder Töne sein.

»Lizenz« (license) – bezeichnet diese Lizenzvereinbarung und umfasst sowohl die Gewährung von Rechten wie Urheber- und Datenbankrechten als auch eine vertragliche Vereinbarung.

»Lizenzgeber« (licensor) – die Person, die die Datenbank unter dieser Lizenz anbietet.

»nutzen« (use) – bezeichnet als Verb jede Handlung, die vom Urheber- oder Datenbankrecht beschränkt wird, im ursprünglichen oder einem anderen Medium; schließt ohne Beschränkung auch auch das Verbreiten, Kopieren, öffentliche Aufführen, öffentliche Ausstellen, und die Hestellung abgeleiteter Werke aus der Datenbank ein, sowie Änderungen an der Datenbank, wie sie technisch notwendig sein könnten, um sie in einer anderen Weise oder einem anderen Format zu verwenden.

»öffentlich« ("publicly") – bedeutet zu anderen Personen als Ihnen oder unter Ihrer Einflussnahme entweder mit mehr als 50% oder mit der Befugnis deren Aktivitäten anzuordnen

»Person« (person) – bezeichnet eine natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe solcher Personen, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit.

»Produkt« (produced work) – ein Werk (zum Beispiel ein Bild, audiovisuelles Material, Text oder Töne), das aus der Nutzung der gesamten oder eines wesentlichen Teils der Inhalte (durch eine Suche oder andere Abfrage) aus dieser Datenbank, einer abgeleiteten Datenbank oder dieser Datenbank als Teil einer Sammeldatenbank resultiert.

»Sammeldatenbanken« (collective databases) – steht für diese Datenbank in unveränderter Form als Teil einer Sammlung unabhängiger selbständiger Datenbanken, die zusammen ein gemeinsames Ganzes bilden. Eine Werk, das eine solche Sammeldatenbank darstellt, wird nicht als abgeleitete Datenbank betrachtet.

»Sie« (you) – bezeichnet eine Person, die Rechte unter dieser Lizenz ausübt und nicht zuvor eine Verletzung dieser Lizenz in Bezug auf die Datenbank begangen hat, oder die trotz einer vorherigen Lizenzverletzung eine ausdrückliche Genehmigung vom Lizenzgeber erhalten hat, Rechte unter dieser Lizenz auszuüben.

»wesentlich« (substantial) – bedeutet wesentlich im Hinblick auf Qualität, Quantität oder eine Kombination. Die wiederholte und systematische Herstellung von Auszügen oder Wiederverwendung eines nicht-wesentlichen Teils der Inhalte kann insgesamt der Herstellung eines Auszugs oder Wiederverwendung eines wesentlichen Teils entsprechen.

»Wiederverwendung« (re-utilization) – ist jede Form, alle oder einen wesentlichen Teil der Inhalte der Öffentlichkeit durch die Verbreitung von Kopien, den Verleih, ein Online-Angebot oder andere Formen der Übertragung zugänglich zu machen.

»zur Verfügung stellen« (convey) – bezeichnet als Verb die Nutzung der Datenbank, einer abgeleiteten Datenbank oder der Datenbank als Teil einer Sammeldatenbank auf eine Art, die eine Person in die Lage versetzt, Kopien der Datenbank oder einer abgeleiteten Datenbank herzustellen oder zu erhalten. Zurverfügungstellen beinhaltet nicht die Interaktion mit einem Nutzer über ein Computernetzwerk, oder die Herstellung und Nutzung eines Produkts, sofern dabei keine Kopie der Datenbank oder einer abgeleiteten Datenbank übertragen wird.

Begriffe im Singular schließen den Plural ein und umgekehrt.

Geltungsbereich der Lizenz (2)

Rechtliche Wirkung dieses Dokuments

2.1 Diese Lizenz ist

  • a. Eine Lizenzierung anwenderbaren Urheberrechts und verwandter Schutzrechte;
  • b. Eine Lizenzierung des Datenbankrechts; und
  • c. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Lizenzgeber.

Von dieser Lizenz umfasste Rechte

2.2 Diese Lizenz umfaßt die Rechte an der Datenbank, einschließlich

  • a. Urheberrecht. Jedes Urheberrecht oder verwandte Schutzechte auf die Datenbank. Die urheberrechtliche Lizenz schließt alle Einzelbestandteile der Datenbank ein, nicht aber aber das Urheberrecht an Inhalte unabhängig von dieser Datenbank. Siehe Abschnitt 2.4 für Details. Das Urheberrecht ist in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich geregelt, wird wahrscheinlich aber Anwendung finden auf: das Datenbank-Modell oder -Schema, also die Struktur, Anordnung und Organisation der Datenbank, eventuell einschließlich der Datenbank-Tabellen und Tabellenindizes; die Dateneingabe- und Ausgabeformulare; und die Feldbezeichner für Inhalte, die in der Datenbank gespeichert sind.
  • b. Datenbankrechte. Datenbankrechte betreffen nur Auszüge oder Wiederverwendung aller Inhalte oder eines wesentlichen Teils der Inhalte. Datenbankrechte können auch dann Anwendung finden, wenn die Datenbank keinen Urheberrechtsschutz genießt. Datenbankrechte können auch Anwendung finden, wenn Inhalte aus der Datenbank genommen und in einer Art und Weise selektiert und arrangiert werden, durch die keine Urheberrechte betroffen sind.
  • c. Vertrag. Dies ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Lizenzgeber über den Zugang zur Datenbank. Im Gegenzug stimmen Sie bestimmten Nutzungsbedingungen für den Zugang zu, die in dieser Lizenz aufgeführt sind.

Von dieser Lizenz nicht umfasste Rechte

2.3

  • a. Diese Lizenz gilt nicht für Computerprogramme, die zur Herstellung oder zum Betrieb der Datenbank benutzt werden.
  • b. Diese Lizenz gilt nicht für Patente auf die Inhalte oder die Datenbank.
  • c. Diese Lizenz gilt nicht für Marken, die auf die Datenbank Anwendung finden.

Verhältnis zu den Daten in der Datenbank

2.4 Die einzelnen Inhalteelemente, die in dieser Datenbank enthalten sind, können von anderen Schutzrechten abgedeckt sein, darunter Urheberrecht, Patentrecht, Datenschutzrecht, oder Persönlichkeitsrechte, und diese Lizenz gewährt keine Rechte an den einzelnen Datenelementen (außer Datenbankrechten und vertraglicher Vereinbarung). Wenn diese Lizenz beispielsweise auf eine Datenbank mit Bildern (den Inhalte) angewendet würde, würde sie kein urheberrechtliches Nutzungsrecht an den einzelnen Bildern einräumen. Diese könnten jeweils eigene einzelne Lizenzen haben oder eine gemeinsame Lizenz, die für alle Bilder in der Datenbank gilt.

Gewährte Rechte (3)

3.1 Unter den Bedingungen dieser Lizenz erteilt Ihnen der Lizenzgeber eine weltweite, lizenzkostenfreie, nicht-exklusive, kündbare (jedoch nur gemäß Abschnitt 9) Lizenz zur Nutzung der Datenbank für die Geltungsdauer aller anwendbaren Urheber- und Datenbankrechte. Diese Rechte schließen ausdrücklich auch die gewerbliche Nutzung ein und sind nicht auf einen bestimmten Anwendungsbereich beschränkt. In dem Maße, wie es in der jeweiligen Rechtsordnung möglich ist, kann das Nutzungsrecht in allen Medien und Formaten ausgeübt werden, egal, ob diese heute schon bekannt oder erst künftig erschaffen werden.

Das erteilte Nutzungsrecht umfasst beispielsweise:

  • a. Die Herstellung von Auszügen und Wiederverwendung aller oder eines wesentlichen Teils der Daten;
  • b. Die Herstellung abgeleiteter Datenbanken;
  • c. Die Herstellung von Sammeldatenbanken;
  • d. Die Herstellung vorübergehender oder permanenter Reproduktionen in jeder Art und Form, ganz oder teilweise, auch von einer einer abgeleiteten Datenbank, oder als Teil einer Sammeldatenbank; und
  • e. Die Weiterverteilung, Übermittlung, Ausstellung, Verleih, Zugänglichmachung oder öffentliche Aufführung in jeder Art und Form, ganz oder teilweise, auch von einer abgeleiteten Datenbank, oder als Teil einer Sammeldatenbank.

Zwangslizenzen

3.2 Um Missverständnisse auszuschließen:

a. Zwangslizenzierungsverfahren ohne Verzichtsmöglichkeit: In den Rechtsordnungen, in in denen das auf Recht auf die Einnahme von Tantiemen durch gesetzliche oder zwangsweise Lizenzierungsverfahren nicht verzichtet werden kann, behält sich der Lizenzgeber das ausschließliche Recht vor, solche Tantiemen für jedwede Ausübung Ihrer unter dieser Lizenz gewährten Rechte einzunehmen;

b. Zwangslizenzierungsverfahren mit Verzichtsmöglichkeit: In den Rechtsordnungen, in in denen das auf Recht auf die Einnahme von Tantiemen durch gesetzliche oder zwangsweise Lizenzierungsverfahren verzichtet werden kann, verzichtet der Lizenzgeber auf das ausschließliche Recht, solche Tantiemen für jedwede Ausübung Ihrer unter dieser Lizenz gewährten Rechte einzunehmen; und

c. Freiwillige Lizenzierungsverfahren: Der Lizenzgeber verzichtet auf das Recht, Tantiemen für jedwede Ausübung Ihrer unter dieser Lizenz gewährten Rechte einzunehmen, sowohl einzeln als auch, für den Fall, dass der Lizenzgeber Mitglied einer freiwillige Lizenzierungsverfahren verwaltenden Verwertungsgesellschaft ist, über diese Gesellschaft.

3.3 Das Recht, die Datenbank unter anderen Bedingungen zu lizenzieren oder damit aufzuhören, die Datenbank zu verteilen oder verfügbar zu machen, bleibt vorbehalten. Beachten Sie, dass diese Datenbank möglicherweise unter verschiedenen Lizenzen erhältlich ist, und Sie daher möglichweise die Möglichkeit haben, eine alternative Lizenzen für diese Datenbank zu verwenden. Mit den Einschränkungen aus Abschnitt 10.4 bleiben alle anderen Rechte, die der Lizenzgeber nicht ausdrücklich einräumt, vorbehalten.

Nutzungsbedingungen (4)

4.1 Die Rechte, die in Abschnitt 3 eingeräumt werden, werden ausdrücklich unter die Bedingung gestellt, dass Sie die folgenden Nutzungsbedingungen befolgen. Diese Bedingungen sind wichtige Bedingungen dieser Lizenz, und wenn Sie sie nicht einhalten, begehen Sie einen erheblichen Verstoß gegen die Lizenzbedingungen.

Hinweise

4.2 Wenn Sie diese Datenbank, eine abgeleitete Datenbank oder die Datenbank als Teil einer Sammeldatenbank öffentlich zur Verfügung stellen, müssen Sie:

  • a. Dies nur unter den Bedingungen dieser Lizenz oder einer anderen nach Abschnitt 4.4 zugelassenen Lizenz tun;
  • b. Eine Kopie dieser Lizenz (oder, wenn anwendbar, einer nach Abschnitt 4.4 zugelassenen Lizenz) oder ihren URI (Uniform Resource Indentifier) der Datenbank oder abgeleiteten Datenbank beifügen, sowohl in der Datenbank oder abgeleiteten Datenbank, als auch in jeder relevanten Dokumentation
  • c. Alle urheber- oder datenbankrechtlichen Hinweise und Hinweise, die sich auf diese Lizenz beziehen, unverändert lassen.
  • d. Wenn es wegen der Struktur einer Datei nicht möglich ist, die erforderlichen Hinweise in der Datei selbst zu speichern, dann müssen Sie die Hinweise an einem Ort (z.B. einem geeigneten Verzeichnis) ablegen, an dem die Benutzer wahrscheinlich danach suchen werden.

Hinweise bei der Nutzung von Ausgaben (Daten)

4.3 Die Nutzung eines Produkts erfordert nicht den Hinweis aus Abschnitt 4.2. Wenn Sie ein Produkt jedoch öffentlich nutzen, müssen Sie einen Hinweis im Zusammenhang mit dem Produkt anbringen, der angemessen darauf abzielt, jede Person, die das Produkt benutzt, ansieht, zugreift, damit interagiert oder ihm anderweitig ausgesetzt wird, darauf aufmerksam zu machen, dass der Inhalt aus dieser Datenbank, abgeleiteten Datenbank oder der Datenbank als Teil einer Sammeldatenbank entnommen wurde und dass er unter dieser Lizenz erhältlich ist.

a. Beispielhinweis. Der folgende Text erfüllt die Anforderung aus Abschnitt 4.3:

Enthält Informationen aus DATENBANKNAME und ist hier unter der Open Database Licence verfügbar.
DATENBANKNAME sollte durch den Namen und URL der Datenbank ersetzt werden. "Open Database Licence" sollte einen Hyperlink auf den Lizenztext enthalten. Sind Hyperlinks nicht möglich, geben Sie den URI im Klartext an.

Weitergabe unter gleichen Bedingungen

4.4 a. Jede abgeleitete Datenbank, die Sie öffentlich nutzen, darf nur unter einer der folgenden Lizenzen stehen:

i. dieser Lizenz;
ii. einer neueren Version dieser Lizenz mit ähnlicher Zielsetzung;
iii. einer kompatiblen Lizenz.

Wenn Sie die abgeleitete Datenbank unter eine der in (iii) genannten Lizenzen stellen, müssen Sie sich an die Bedingungen dieser Lizenz halten.

b. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Der Auszug oder die Weiterverbreitung aller oder eines wesentlichen Teils der Daten ist eine abgeleitete Datenbank und steht unter den Bedingungen von 4.4.

c. Abgeleitete Datenbanken und Produkte. Eine abgeleitete Datenbank wird öffentlich genutzt und muss daher Abschnitt 4.4 entsprechen, wenn ein aus der abgeleiteten Datenbank erzeugtes Produkt öffentlich genutzt wird.

d. Weitergabe unter gleichen Bedingungen und zusätzliche Inhalte. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Sie dürfen abgeleiteten Datenbanken nach Abschnitt 4.4a keine Inhalte hinzufügen, die mit den von dieser Lizenz gewährten Rechten nicht kompatibel sind.

e. Kompatible Lizenzen. Lizenzgeber können einen Vertreter bevollmächtigen, kompatible Lizenzen gemäß Abschnitt 4.4 a iii festzustellen. Wenn sie das tun, berechtigt Sie die Annahmeerklärung einer kompatiblen Lizenz durch den Bevollmächtigten zur Nutzung er kompatiblen Lizenz.

Grenzen der Weitergabe unter gleichen Bedingungen

4.5 Die Anforderungen aus Abschnitt 4.4. gelten nicht in folgenden Fällen:

  • a. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Sie müssen eine Sammeldatenbank, in die Sie diese Datenbank oder eine abgeleitete Datenbank einbringen, nicht unter diese Lizenz stellen; aber diese Lizenz gilt weiterhin für diese Datenbank selbst oder eine abgeleitete Datenbank als Teil der Sammeldatenbank.
  • b. Die Nutzung dieser Datenbank, einer abgeleiteten Datenbank oder dieser Datenbank als als Teil einer Sammeldatenbank zur Schaffung eines Produkts führt nicht zu einer abgeleiteten Datenbank im Sinne des Abschnittes 4.4.
  • c. Die interne Nutzung einer abgeleiteten Datenbank innerhalb einer Organisation ist nicht öffentlich und fällt daher nicht unter Abschnitt 4.4.

Zugriff auf abgeleitete Datenbanken

4.6 Wenn Sie eine abgeleitete Datenbank oder ein Produkt aus einer abgeleiteten Datenbank öffentlich nutzen, müssen Sie den Empfängern dieser abgeleiteten Datenbank oder des Produkts in maschinenlesbarer Form folgendes anbieten:

  • a. die gesamte abgeleitete Datenbank oder
  • b. Eine Datei, die alle Änderungen beschreibt, die Sie an dieser Datenbank vorgenommen haben, oder die Methode der Durchführung dieser Änderungen an der Datenbank (wie einen Algorithmus), einschließlich aller zusätzlichen Inhalte, so dass alle Unterschiede zwischen der Datenbank und der abgeleiteten Datenbank ersichtlich sind.

Die abgeleitete Datenbank (a.) oder die Änderungsdatei (b.) darf bei physischem Vertriebsweg nicht mehr kosten als für die Herstellung angemessen. Bei einem Online-Vertriebsweg muss sie kostenlos sein.

Technische Maßnahmen und zusätzliche Bedingungen

4.7 a. Mit der Ausnahme von Abschnitt 4.8b erlaubt Ihnen diese Lizenz nicht, auf die Datenbank, eine abgeleitete Datenbank, oder alle oder einen wesentlichen Teil der Inhalte irgendwelche Bedingungen oder technischen Beschränkungen anzuwenden, die die Maßgaben dieser Lizenz oder irgendwelche hierunter gewährten Rechte verändern oder einschränken, oder die geeignet oder gedacht sind, irgendjemanden daran zu hindern, diese Rechte auszuüben.

b. Parallele Distribution. Sie dürfen zusätzliche Bedingungen oder technische Maßnahmen auf die Datenbank, eine abgeleitete Datenbank, oder alle oder einen wesentlichen Teil der Inhalte im Widerspruch zu Abschnitt 4.8a nur dann einführen ("eingeschränkte Datenbank"), wenn Sie dem Empfänger der eingeschränkten Datenbank eine Kopie der Datenbank oder einer abgeleiteten Datenbank verfügbar machen, die

i. ohne zusätzliche Kosten erhältlich ist,
ii. in einem Medium erhältlich ist, das nicht die Maßgaben dieser Lizenz oder irgendwelche hierunter gewährten Rechte verändert oder einschränkt, oder das geeignet oder gedacht ist, irgendjemanden daran zu hindern, diese Rechte auszuüben,
iii. für den Empfänger in der Praxis genauso leicht erreichbar ist wie die eingeschränkte Datenbank.

c. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Sie dürfen diese Datenbank oder eine abgeleitete Datenbank in einer zugangsbeschränkten Umgebung verwenden, hinter einem Passwort oder ähnlichen Zugangskontrollmechanismen, vorausgesetzt, dass Sie die die Maßgaben dieser Lizenz oder irgendwelche hierunter gewährten Rechte weder verändern noch einschränken oder damit erreichen oder anstreben, irgendjemanden daran zu hindern, diese Rechte auszuüben.

Lizenzierung Dritter

4.8 Sie dürfen die Datenbank nicht an Dritte lizenzieren. Jedes Mal, wenn Sie die Datenbank, alle oder einen wesentlichen Teil der Inhalte, oder eine abgeleitete Datenbank an irgendjemanden in irgendeiner Weise übertragen, bietet der Lizenzgeber diesem Empfänger eine Nutzungslizenz der Datenbank zu den gleichen Bedingungen wie in dieser Lizenz an. Sie sind nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung der Lizenz durch Dritte zu überwachen, aber Sie können die Einhaltung von Rechten, die Sie an einer abgeleiteten Datenbank haben, durchsetzen. Sie allein sind verantwortlich für alle Änderungen an einer abgeleiteten Datenbank, die Sie oder eine andere Person unter Ihrer Anleitung durchgeführt haben. Sie dürfen keine weiteren Bedingungen an die Ausübung der durch diese Lizenz eingeräumten oder bestätigten Rechte knüpfen.

Urheberpersönlichkeitsrechte (5)

Urheberpersönlichkeitsrechte

5.1 Dieser Abschnitt behandelt Urheberpersönlichkeitsrechte, darunter jedwedes Recht, als Autor der Datenbank genannt zu werden oder einer Bearbeitung zu widersprechen, die geeignet ist, die Ehre oder das Ansehen des Autors zu beschädigen, oder anderen herabwertenden Bearbeitungen:

  • a. In Rechtsordnungen, in denen auf Urheberpersönlichkeitsrechte verzichtet werden kann, verzichtet der Lizenzgeber im größten Umfang, den das Recht der relevanten Rechtsordnung nach Abschnitt 10.4 erlaubt, auf alle Urheberpersönlichkeitsrechte, die er an der Datenbank haben könnte.
  • b. Wenn der Verzicht auf Urheberpersönlichkeitsrechte nach Abschnitt 5.1 a in der betreffenden Rechtsordnung nicht möglich ist, versichert der Lizenzgeber, seine Urheberpersönlichkeitsrechte an der Datenbank nicht auszuüben und verzichtet auf Ansprüche aus Urheberpersönlichkeitsrechten im größten Umfang, den das Recht der relevanten Rechtsordnung nach Abschnitt 10.4 erlaubt.
  • c. In Rechtsordnungen, die weder den Verzicht auf Urheberpersönlichkeitsrechte noch die Erklärung ihrer Nichtausübung unter Abschnitten 5.1 a und 5.1 b zulassen, kann der Lizenzgeber die Urheberpersönlichkeitsrechte an bestimmten Aspekten der Datenbank innehaben.

Es ist zu beachten, dass einige Rechtsordnungen den Verzicht auf Urheberpersönlichkeitsrechte nicht zulassen und die Datenbank in einigen Rechtsordnungen daher solchen Rechten unterliegen könnte.

Fair Dealing, Datenbank-Ausnahmen und andere nicht betroffene Rechte (6)

6.1 Diese Lizenz betrifft keine Rechte zur Nutzung dieser Datenbank, die Sie oder andere unabhängig von der Lizenz durch ein anwendbare Rechtsnorm haben, darunter ohne Einschränkungen:

a. Ausnahmen vom Datenbankrecht, darunter: Auszug von Inhalte aus nicht-elektronischen Datenbanken für private Zwecke, Auszug zu Illustrationszwecken für die Lehre oder wissenschaftliche Forschung, und Auszug und Wiederverwendung für Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder im Rahmen von Verwaltungs- oder Justizhandeln.

b. Fair dealing, fair use und andere rechtlich anerkannte Grenzen oder Ausnahmen der Verletzung des Urheberrechts oder anderer anwendbarer Rechtsnormen.

6.2 Diese Lizenz betrifft nicht das Recht rechtmäßiger Benutzer, qualitativ oder quantitativ unwesentliche Teile der Inhalte herauszuziehen oder wiederzuverwenden, egal zu welchem Zweck, einschließlich der Herstellung abgeleiteter Datenbanken (sofern die Rechte an den Inhalte das erlauben, siehe Abschnitt 2.4). Die wiederholte und systematische Herstellung nicht-wesentlicher Auszüge der Inhalte kann allerdings der Herstellung eines wesentlichen Teils der Inhalte gleichkommen.

Gewährleistungen und Haftungsausschluss (7)

7.1 Die Datenbank wird durch den Lizenzgeber "wie besehen" und ohne jegliche Gewähr jeder Art, ob ausdrücklich, konkludent, durch Gesetz, Gewohnheitsrecht, Usancen oder Handelsgebrauch lizenziert. Der Lizenzgeber erkennt ausdrücklich keinerlei konkludente Garantien oder Bedingungen an für Titel, Nichtverletzung der Rechte Dritter, Genauigkeit oder Vollständigkeit, das Vorhandensein oder Fehlen von Fehlern, Eignung für einen bestimmten Zweck, Marktfähigkeit, oder sonstiges. Einige Rechtsordnungen erlauben keinen Ausschluss konkludenter Garantien, so dass diese Ausschluss für Sie möglicherweise nicht gilt.

Haftungsbeschränkungen (8)

8.1 Abgesehen von aufgrund einer Rechtsnorm nicht ausschließbarer oder begrenzbarer Haftung ist der Lizenzgeber nicht verantwortlich und schließt ausdrücklich jegliche Haftung aus für Schäden, wie und wann auch immer sie von irgendjemandem bei Nutzung dieser Lizenz verursacht wurden, ob durch Sie oder andere, und ob sie durch irgendwelche Fehler seitens des Lizenzgebers verursacht wurden oder nicht. Dieser Haftungsausschluss umfasst, ist aber nicht beschränkt auf, alle besonderen Schäden, Begleitschäden, Folgeschäden, Strafschadenersatz, wie Verlust von Einkommen, Daten, entgangenem Gewinn, und entgangenen Geschäften. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde.

8.2 Wenn die Haftung aufgrund einer Rechtsnorm nicht ausgeschlossen werden kann, ist sie beschränkt auf den tatsächlichen und direkten finanziellen Schaden, soweit er durch nachgewiesene Fahrlässigkeit seitens des Lizenzgebers verursacht wurde.

Beendigung Ihrer Rechte unter dieser Lizenz (9)

9.1 Mit jede Verletzung dieser Lizenzbedingungen durch Sie wird diese Lizenz sofort und fristlos aufgehoben. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Personen, die die Datenbank, alle oder einen wesentlichen Teil der Inhalte, abgeleitete Datenbanken oder diese Datenbank als Teil einer Sammeldatenbank von Ihnen erhalten haben, sind hiervon nicht betroffen, wenn ihre Nutzung der Inhalte im Einklang mit dieser Lizenz oder einer nach Abschnitt 4.8 erteilten Lizenz steht. Die Abschnitte 1, 2, 7, 8, 9 und 10 gelten nach jeder Kündigung der Lizenz weiter.

9.2 Wenn Sie die Lizenzbedingungen nicht verletzen, kann der Lizenzgeber Ihre daraus folgenden Rechte nicht kündigen.

9.3 Solange sie nicht unter Abschnitt 9.1 gekündigt wird, wird Ihnen diese Lizenz für die Geltungsdauer der auf die Datenbank anwendbaren Rechte gewährt.

9.4 Wiedereinsetzung von Rechten. Im Fall, dass Sie eine Verletzung der Bedingungen dieser Lizenz einstellen, werden Ihre vollen Rechte unter dieser Lizenz wiederhergestellt:

a. Vorläufig und unter Vorbehalt einer endgültigen Kündigung bis zum 60. Tag nach Einstellung der Verletzung;
b. Dauerhaft am 60. Tag nach der Einstellung der Verletzung, sofern der Lizenzgeber nicht in angemessener Weise hingewiesen hat; oder
c. Dauerhaft, sofern der Lizenzgeber Sie in angemessener Weise auf die Lizenzverletzung hingewiesen hat, Sie von diesem Lizenzgeber hiermit zum ersten Mal auf eine Lizenzverletzung hingewiesen wurden und Sie die Lizenzverletzung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Hinweises beheben.

Personen, deren Rechte dauerhaft gekündigt wurden, sind nicht berechtigt, eine Lizenz gemäß Abschnitt 4.8 zu erhalten.

9.5 Unabhängig davon behält sich der Lizenzgeber das Recht vor, die Datenbank unter anderen Lizenzbedingungen zu veröffentlichen oder damit aufzuhören, die Datenbank zu verteilen oder verfügbar zu machen. Hierdurch wird diese Lizenz oder irgendeine andere Lizenz, die aufgrund der Bedingungen dieser Lizenz erteilt wurde, nicht aufgehoben, und diese Lizenz behält ihre volle Gültigkeit, solange sie nicht wie oben beschrieben gekündigt wird.

Allgemeines (10)

10.1 Wenn irgendein Teil dieser Lizenz sich als ungültig oder nicht durchsetzbar herausstellt, wird dadurch die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit des Rests der Bedingungen der Lizenz nicht betroffen, und alle übrigen Klauseln dieser Lizenz sollen im vollsten gesetzlich erlaubten Maß gültig bleiben und durchgesetzt werden.

10.2 Diese Lizenz ist die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf die hier erteilten Rechte über die Datenbank. Sie ersetzt frühere Übereinkünfte, Vereinbarungen und Aussagen in Bezug auf die Datenbank.

10.3 Wenn Sie gegen die Lizenz verstoßen, haben Sie kein Recht, sich auf die Bedingungen dieser Lizenz zu berufen oder gegen Verstöße des Lizenzgebers vorzugehen.

Rechtswahl

10.4 Diese Lizenz wird in der Rechtsordnung gültig, in der die Lizenzbedingungen durchgesetzt werden sollen, und unterliegt deren Gesetzen. Wenn zu den üblichen durch Urheber- oder Datenbankrecht gewährten Rechte in der jeweiligen Rechtsordnung weitere Rechte gehören, die durch diese Lizenz nicht gewährt werden, so werden sie mit dieser Lizenz erteilt, um den Lizenzbedingungen zu genügen.