DE:Swiss OSM Association/Bylaws
Hier folgt ein Entwurf der Statuten für einen Schweizer OSM Verein. Der Text basiert auf der Vorlage vom KMU portal. Die Vorlagen existerien auch auf Französisch und Italienisch, was die Übersetzung vereinfachen wird(wir hoffen bald eine frnazöische Version zu haben).
Ich habe versucht das KISS Prinzip zu befolgen, zum Beispiel habe ich keine weiteren Mitgliederkategoriern eingefügt die nicht nötig sind und habe auch alles das gesetzlich schon gut geregelt ist nicht nochmals im Text erwähnt. Es wird kein Domizil des Vereins im Text festgehalten, dass ist nach Schweizerischen Recht zulässig und vermutlich von Vorteil.
Änderungen zu der Vorlage sind unterstrichen.
Bitte Bermerkungen und Diskussion zum Entwurf auf der talk-ch Liste posten.
Name
Unter dem Namen „Swiss OpenStreetMap Association“ (abgekürzt SOSM) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sitz entfernt
Zweck
Zweck der Vereins ist die Unterstützung und Förderung von Projekten, Personen und Unternehmungen in allen Sprachregionen der Schweiz die offene und freie Geodaten sammeln, nutzen, verarbeiten und verbreiten. Solche Aktivitäten können sowohl nicht-kommerzieller wie auch kommerzieller Natur sein.
Der Verein hat keinen kommerziellen Zweck.
Mittel und Tätigkeit
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Ausserdem nimmt der Verein Zuwendungen aller Art entgegen.
Ist es zweckdienlich kann der Verein Dienste und Produkte gegen Entgelt und auch nach kaufmännischen Grundsätzen anbieten.
Des weiteren kann der Verein Mitglied bei anderen Organisationen werden, die ähnliche Ziele verfolgen oder sich an solchen Organisationen beteiligen. Der Vorstand entscheidet über solche Beteiligungen und Mitgliedschaften.
Soweit wie möglich stehen die Aktivitäten des Vereins allen am Zweck Interessierten offen.
Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.
Passivmitgliedschaft entfernt
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Gesuches. Wird bis zum 31. März der Mitgliederbeitrag des laufenden Jahres nicht bezahlt, wird die Mitgliedschaft bis zur Begleichung des Mitgliederbeitrags sistiert und das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht entzogen. Der Vorstand entscheidet bis spätestens Ende des Jahres über den Ausschluss solcher Mitglieder. Bei Neumitgliedern wird die Aufnahme nach Eingang des Mitgliederbeitrages definitiv.
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist per Ende des Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Der Verein zahlt keine Sitzungsgelder. Verpflegungs-, Reisekosten und ähnliches können nach einem von der Generalversammlung zu beschliessendes Spesenreglement erstattet werden.
Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder vier Wochen zum voraus schriftlich per Brief oder E-Mail eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Behandlung der Ausschlussrekurse
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder entfernt
Mitglieder können sich von anderen Mitgliedern mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Präsidenten, dem Kassier und einem Beisitzer.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom [Gründungsdatum] angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Der Vorsitzende: Der Protokollführer:
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W. X. Y. Z.
Änderungen beschlossen am:
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