OSM-AT/Statuten

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Verein „OpenStreetMap Austria“

Statuten

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „OpenStreetMap Austria“ mit der Kurzbezeichnung „OSM“, im folgenden „der Verein“ genannt. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§2 Sprachliche Gleichbehandlung

Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§3 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt
a) die Förderung des weltweiten Gemeinschaftsprojektes „OpenStreetMap“ in Österreich,
b) die Pflege der OSM-Community (der sogenannten „Mapper“) in Österreich und
c) den Betrieb von Servern und/oder Websites in bzw. für Österreich.
Der Verein übt seine Tätigkeit überparteilich aus. Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
Der Verein bezweckt weiters, mit seiner Tätigkeit einem möglichst großen Kreis der Allgemeinheit offenzustehen, weshalb Personen, die kurzfristig an Vereinsveranstaltungen teilnehmen wollen, jedoch keine Mitgliedschaft begehren, dazu eingelanden werden können. Die Teilnahme dieser Gäste kann entweder unentgeltlich oder zu einer aliquoten Gebühr, wie sie die Mitglieder zu leisten haben, erfolgen.

§4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen insbesondere:
a) Pflege und Förderung aller Angelegenheiten und Belange des OpenStreetMap- Projektes auf allen Gebieten,
b) Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Veranstaltungen und Treffen aller Art, insbesondere von Vorträgen, Versammlungen und Zusammenkünften zum Zwecke der Information, Schulung und Beratung,
c) Knüpfen von nationalen und internationalen Kontakten,
d) Herausgabe von Zeitschriften und anderen zweckdienlichen Druckschriften und elektronischen Medienprodukten,
e) Erwerb und Vermietung von Geräten (z.B. GPS-Empfänger) zur Unterstützung der Aufgaben im Projekt,
f) Erwerb, Errichtung, Gestaltung und Betrieb von Vereinslokalitäten und
g) Unterstützung forschungsrelevanter Tätigkeiten im Bereich Geo-Informationssysteme sowie der damit verbundenen Wissenschaften.
3. Die materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch:
a) Beiträge und Gebühren,
b) Geld- und Sachspenden sowie Zuwendungen und letzwillige Verfügungen,
c) Sponsoreinnahmen,
d) Bausteinaktionen,
e) Subventionen und Beihilfen, insbesondere aus öffentlichen Mitteln,
f) Erträgnisse aus Veranstaltungen,
g) Einnahmen aus Unterrichtserteilung,
h) Gästestunden (Überlassung von Vereinsanlagen gegen Entgelt),
i) Erträgnisse aus Warenabgabe (einschließlich Buffet und Verkauf von Waren),
j) Werbeeinnahmen (einschließlich Vermietung von Werbeflächen),
k) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere auch von Geräten und Anlagen sowie von Gastronomieeinrichtungen,
l) Einnahmen aus Herausgabe, Vertrieb und Verkauf von Druckwerken und elektronischen Medienprodukten,
m) Beteiligungen an Unternehmen,
n) Zinserträge und Wertpapiere.

§5 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern: Dies sind physische, eigenberechtigte Personen, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen.
b) Fördernden Mitgliedern: Dies können physische oder juristische Personen sein, die den Verein finanziell unterstützen.
c) Ehrenmitgliedern: Physischen Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
2. Die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder sowie die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Jede Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. An verdiente ehemalige Präsidenten des Vereins kann neben der Ehrenmitgliedschaft der Titel „Ehrenpräsident“ verliehen werden. Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit (bei juristischen Personen).
5. Mitglieder können jeweils zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich ihren Austritt erklären. Mündliche Vereinsabmeldungen sind ungültig. Mit einer Abmeldung sind zugleich Vereinsausweise und allfälliges zur Verfügung gestelltes Vereinseigentum zurückzustellen sowie offene Verbindlichkeiten zu begleichen. Für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vereinsverhältnis gilt der Gerichtsstand Wien als vereinbart.
6. Ordentliche Mitglieder, die sich nicht mehr aktiv am Vereinsgeschehen beteiligen, können auf die ordentliche Mitgliedschaft verzichten. Die ordentliche Mitgliedschaft kann auch durch begründeten Beschluss des Vorstandes aberkannt werden. In beiden Fällen bleiben solche Personen grundsätzlich fördernde Mitglieder.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Allgemeine Rechte und Pflichten:
a) Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, je nach Ausschreibung an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu benützen.
b) Sie haben Beiträge pünktlich zu entrichten.
c) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereines tatkräftig zu fördern und zu unterstützen.
d) Alle Mitglieder haben das Ansehen des Vereines zu wahren und diese Statuten sowie statutengemäß gefasste Beschlüsse stets zu beachten.
e) Jedes Mitglied nimmt durch seinen Vereinsbeitritt zur Kenntnis, dass die Ausübung aller Vereinsaktivitäten auf eigene Gefahr erfolgt.
f) Jedes Mitglied erteilt durch seinen Vereinsbeitritt die – auf Dauer der Vereinsmitgliedschaft – unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Vor und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Funktion innerhalb des Vereines mittels Datenverarbeitungsanlage erfasst und verwaltet werden, insbesondere für die Zusendung von Nachrichten, Zeitungen, Einladungen und für alle fachlichen und finanziellen Abwicklungen im Verein.
2. Besondere Rechte und Pflichten:
a) Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
b) Fördernde Mitglieder: Fördernde Mitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber weder Wahl- noch Stimmrecht.
c) Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung mit Sitz und Stimme teilzunehmen. Ehrenpräsidenten sind weiters berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes (ohne Stimmrecht) teilzunehmen.

§7 Organe

1. Die Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand (Leitungsorgan),
c) die Kontrollkommission (Kontrollorgan),
d) das Schiedsgericht (Streitschlichtungsorgan).
2. Die Funktionsperiode der in Absatz 1 lit. b bis d genannten Organe beträgt zwei Jahre.
3. Das Vereins- und Rechnungsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich jeweils im ersten Halbjahr statt. Teilnahmeberechtigt an ihr sind die Mitglieder des Vorstandes, der Kontrollkommission, des Schiedsgerichtes, die ordentlichen Mitglieder sowie alle fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Stimmberechtigt sind lediglich die bei der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder, die dem Verein mindestens seit einem vom Vorstand zu definierenden Stichtag angehören.
3. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident. Ist auch dieser abwesend, hat die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder einen Tagesvorsitzenden zu bestimmen.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei allen Abstimmungen mit Ausnahme der Abstimmung über eine Statutenänderung bzw. über die Vereinsauflösung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Statutenänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, findet die Mitgliederversammlung eine Viertelstunde später statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten einberufen.
6. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
7. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
8. Anträge sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten einzubringen und von diesem unverzüglich den stimmberechtigten Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus können Anträge direkt vor der Mitgliederversammlung gestellt werden, wenn sie von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt werden.
9. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollkommission,
b) Die Beschlussfassung über Genehmigung
* der Berichte und Anträge des Vorstandes,
* des Berichtes der Kontrollkommission,
* der Entlastung des Vorstandes,
c) die Verleihung des Titels „Ehrenpräsident“,
d) die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
e) die Beschlussfassung über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereines,
f) die Erstellung einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
* dem Präsidenten,
* dem Vizepräsidenten,
* dem Finanzreferenten und
* dem Schriftführer.
2. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Mitglieder in den Vorstand kooptieren.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Er erstellt seine Geschäftsordnung selbst. Die einzelnen Funktionen der Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung näher bestimmt werden.
4. Der Vorstand hat je nach Erfordernis der Geschäfte, mindestens jedoch zweimal jährlich zu tagen und schriftliche Sitzungsprotokolle und einen Tätigkeitsbericht zu führen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, und mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Der Vorstand kann bei Bedarf seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen. Er kann Funktionäre und Ausschüsse einsetzen und deren Aufgabenbereiche festlegen.
7. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge und Gebühren.
8. Der Vorstand ist berechtigt, im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes eine andere Person zu kooptieren. Scheidet im Laufe einer Funktionsperiode mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus, ist zum Zwecke einer Neuwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§10 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Der Präsident vertritt den Verein nach außen, leitet die Geschäftsführung und führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Ihm obliegen alle Entscheidungen und Maßnahmen, die in diesen Statuten nicht einem anderen Organ ausdrücklich zugeordnet werden. Er beruft Sitzungen ein und überwacht die Tätigkeiten der anderen Vorstandsmitglieder.
2. Der Vizepräsident hat den Präsidenten bei der Führung des Vereines zu unterstützen. Er vertritt ihn im Fall seiner Abwesenheit.
3. Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verantwortlich. Er stellt ein Jahresbudget auf und macht Vorschläge für die Bedeckung der notwendigen Ausgaben. Er hat dem Vorstand halbjährlich über die laufende Geldgebarung zu berichten.
4. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung des Vereines zu unterstützen, in dessen Auftrag Schriftstücke und Urkunden des Vereines auszufertigen sowie bei den Sitzungen des Vorstandes und in der Mitgliederversammlung die Protokollführung zu veranlassen. Er hat das Protokoll zu überprüfen, die Richtigkeit durch seine Unterschrift zu bestätigen und danach das Protokoll dem Präsidenten zur Genehmigung vorzulegen.

§11 Kontrollkommission

Die Kontrollkommission besteht aus zwei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt. Der Kontrollkommission obliegt die laufende Kontrolle der Geschäftsführung und Gebarung und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Der Rechnungsabschluss ist vom Vorstand spätestens drei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der Kontrollkommission zu übermitteln. Die Kontrollkommission ist berechtigt, mit einem Mitglied mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Die Mitglieder der Kontrollkommission dürfen keine Funktion im Vorstand ausüben.

§12 Schiedsgericht

1. Dem Schiedsgericht obliegt die Entscheidung in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, soweit sie nach diesen Statuten nicht anders zu behandeln sind.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§13 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen darf nur für statutengemäße Zwecke verwendet werden.

§14 Auflösung des Vereines

1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten und eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
2. Diese Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen und einen Liquidator zu bestellen. Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Wien, 28. Juni 2012

Dies ist ein Transscript der Statuten. Das rechtlich bindende Original ist hier zu finden: Statuten (PDF).