OpenHistoricalMap/Projects/Switzerland/GL/Highways
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This project describes the evolution of highway network in Swiss Canton of Glarus.
- IVS Kantonsheft Glarus (online https://www.ivs.admin.ch/images/dienstleistungen/downloads/kantonshefte/PDF/gl_kantonsheft.pdf)
Legislation
§ 1. Sämmtliche Landstraßen, die in § 2 bezeichneten Gemeinde- und Korporationsstraßen, sowie die Landesfußwege und Gebirgspässe des Kantons Glarus, welche dem öffentlichen Verkehr dienen, stehen unter der Oberaufsicht der kantonalen Baudirektion bezw. des Regierungsrathes.
§ 2. Es sind dieselben in 3 Klassen eingetheilt. In die erste Klasse gehören:
- 1) Die Hauptstraße von der Schwyzergrenze am Ußbühl über Bilten bis Niederurnen.
- 2) Die Hauptstraße von Niederurnen über Näfels bis Netstalergrenze und Abzweigungen nach Mollis.
- 3) Die Hauptstraße von Niederurnen bis Ziegelbrücke.
- 4) Die Biäschenstraße.
- 5) Die Straße von der Näfelser-Netstalergrenze bis Glarus.
- 6) Die Straße von Mollis nach Netstal.
- 7) Die Straße von Mollis nach Mühlehorn.
- 8) Die Straße von Glarus über Schwanden durch den Eschentagwen über Häkingen bis zur evang. Kirche in Linthal.
- 9) Die Straße von Schwanden über Haslen nach Häzingen.
- 10) Die Straße von Schwanden nach Elm bis zum Erbsthürli.
In die zweite Klasse gehören:
- Die vom Staate subventionirten und allfällig zu subventionierenden Gemeinde- und Korporationsstraßen.
In die dritte Klasse gehören:
- Die Landesfußwege und Gebirgspässe. Die Bezeichnung der in die dritte Klasse fallenden Landesfußwege fällt, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an den Regierungsrath, der Baudirektion zu.
— Straßengesetz für den Kanton Glarus. (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1883.)